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§ 9 Stiftungsbeirat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-1 (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 20 und höchstens 30 Mitgliedern. Als Mitglieder des Stiftungsbeirats sind sie sowohl Vertreter der Institutionen oder der wissenschaftlichen Bereiche, für die sie berufen sind, als auch Repräsentanten der Zivilgesellschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-2 (2) In den Stiftungsbeirat entsenden der Förderverein FORUM RECHT e. V., der Deutsche Anwaltverein e. V., der Deutsche Richterbund e. V., die Neue Richtervereinigung e. V. und der Deutsche Juristinnenbund e. V. je ein Mitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-3 (3) Das Kuratorium wählt weitere Mitglieder in den Stiftungsbeirat. Diese sollen insbesondere den Kreis der zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Institutionen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, der Geschichts-, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissenschaften, der Kunstgeschichte, der Kultur-, Bild- und Medienwissenschaften sowie Museen und Kultureinrichtungen repräsentieren. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Initiativen, Institutionen und Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-4 (4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. Frauen und Männer sollen im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-5 (5) Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der Stiftungsbeirat berät das Kuratorium und das Direktorium.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/9#abs-6 (6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10