§ 4 Stiftungsvermögen; Errichtungsort
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/4#abs-1 (1) Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/4#abs-2 (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/4#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/4#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/4#abs-5 (5) Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex zwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Ritterstraße und Blumenstraße errichtet. Die Durchführung des Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung in Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements.