Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
ForstWiMeistPrV§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/1#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/1#abs-2 (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.
Änderungsverlauf
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29.10.2008 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2008 I S. 2155
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