Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/8#abs-5 (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten: