Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

ForstWiAusbV 1998

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3