Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung
ForstDKlVO§ 8 Forstbedienstete im Ruhestand
Stand: 26.08.2026
Die Forstbediensteten können nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ihre Dienst- oder Berufsbekleidung ohne Dienstabzeichen weitertragen. Soweit sie gemäß § 50 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen zu Forstschutzbeauftragten ernannt sind, tragen sie ein Ärmelabzeichen nach Anlage 2 Nr. 4.