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§ 8 ForstDKlVO (Sachsen) — Forstbedienstete im Ruhestand

Forstdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Forstbediensteten können nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ihre Dienst- oder Berufsbekleidung ohne Dienstabzeichen weitertragen. Soweit sie gemäß § 50 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen zu Forstschutzbeauftragten ernannt sind, tragen sie ein Ärmelabzeichen nach Anlage 2 Nr. 4.