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Forst

§ 10 Geltung besonderer Regelungen des Angleichungs-TV Forst Land Berlin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Forst/10#abs-1 (1) Für die Beschäftigten gilt Abschnitt III („Maßgaben zum TVÜ-Forst“) des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin für Arbeiter der Berliner Forsten an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (Angleichungs-TV Forst Land Berlin) vom 19. März 2011 mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Der in Bezug genommene TVÜ-Forst gilt in seiner jeweiligen Fassung, soweit im Abschnitt III des Angleichungs-TV Forst Land Berlin hierzu nichts Abweichendes bestimmt ist.

Protokollerklärung zu § 10 Absatz 1:

1 Soweit im Abschnitt III des Angleichungs-TV Forst Land Berlin auf den TV-L-Forst bzw. den TV-L oder deren Anlagen Bezug genommen wird, gelten der TV-L-Forst, der TV-L bzw. deren Anlagen in der nach dem 2. Abschnitt dieses Tarifvertrages maßgebenden Fassung. 2 Soweit für Zeiten vor dem 1. Januar 2013 auf § 15 Absatz 2 TV-L-Forst Bezug genommen wird, gilt dieser abweichend von Satz 1 in der Fassung des § 5 Absatz 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Forst/10#abs-2 (2) In § 21 Absatz 2 Angleichungs-TV Forst Land Berlin werden die Worte „Entgelte der Entgeltgruppe 3 “ durch die Worte „Entgelte der Entgeltgruppe 5 “ ersetzt.

§ 9 § 11