Gesetze / Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

ForUmV

§ 2 Stichprobenverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForUmV/2#abs-1 (1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForUmV/2#abs-2 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

§ 1 § 3