Gesetze / Landesrecht Bayern / Forstzulassungsgesetz
FoZulGArt 8 Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/8#abs-1 (1) Das Staatsministerium stellt die nach Art. 3 zu ermittelnde Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung fest; diese ist bei Änderung der Ausbildungskapazität jeweils anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Zulassungsbeschränkung sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Art. 5 und 6, insbesondere die Berücksichtigung unterschiedlicher sachlicher Aussagewerte von Prüfungsnoten unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes durch Rechtsverordnung festzulegen.