Gesetze / Landesrecht Bayern / Forstzulassungsgesetz
FoZulGArt 5 Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/5#abs-1 (1) Bei der Vergabe der verfügbaren Ausbildungsplätze sind zuerst alle Zulassungsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/5#abs-2 (2) Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 70 v. H. an Bewerber zu vergeben, die sich erstmalig bei der staatlichen Forstverwaltung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben. Die restlichen Ausbildungsplätze sind für Bewerber vorzusehen, die sich bereits früher erfolglos bei der staatlichen Forstverwaltung beworben hatten und auf ihren Antrag in die Warteliste (Art. 6) aufgenommen wurden. Ausbildungsplätze, die für Bewerber nach Satz 1 oder Satz 2 zur Verfügung stehen und nicht benötigt werden, sind bei Bedarf an Bewerber der jeweils anderen Gruppe zu vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/5#abs-3 (3) Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Rangliste zu erstellen. Die Rangfolge richtet sich nach der Gesamtnote der Universitäts- oder Fachhochschulprüfung, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblich ist. Bestehen Unterschiede im sachlichen Aussagewert der Prüfungsnoten der Hochschulen, so sind die betreffenden Bewerber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes, der die jeweiligen Abweichungen der Notendurchschnitte der Hochschulen berücksichtigt, in die Rangliste einzuordnen. Bewerber mit gleicher Hauptnote erhalten den gleichen Rang; Schwerbehinderte mit gleicher Hauptnote haben jedoch Vorrang vor nichtschwerbehinderten Bewerbern. Können nicht alle Bewerber mit gleichem Rang bei der Vergabe berücksichtigt werden, entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/5#abs-4 (4) Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 2 ist eine eigene Rangliste zu erstellen. Für die in die Warteliste (Art. 6) aufgenommenen Bewerber verbessert sich die Gesamtprüfungsnote für die Einreihung in der Rangliste um 0,2 je Wartejahr. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 3.