Gesetze / Landesrecht Bayern / Forstzulassungsgesetz

FoZulG

Art 6 Warteliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/6#abs-1 (1) Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze erstmals nicht berücksichtigt werden können, werden auf ihren Antrag in eine Warteliste aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/6#abs-2 (2) Bewerber mit mehr als fünf Wartejahren werden nach deren Ablauf aus der Warteliste gestrichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/6#abs-3 (3) Tätigkeiten als Entwicklungshelfer im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes und Tätigkeiten im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) können auf die Wartezeit angerechnet werden.

Art 5 Art 7