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FoRG

Art 7 Ausübung von Brennholzrechten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bis 3 sind auf die Ausübung von Brennholzrechten sinngemäß anzuwenden. Rechte auf Bezug von Lichtholz, Schleißholz, Kalkbrandholz und Windfallholz gelten als Brennholzrechte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7#abs-2 (2) Brennholz kann auch aus nicht regelmäßigen Nutzungen (sog. zufälligen Ergebnissen) angewiesen werden; hierzu ist auch marktfähiges Dürrholz des Sortiments, auf das der Rechtstitel lautet, zu rechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Nutzungstage, die Sperrzeiten sowie die zur Nutzung zulässigen Geräte und Transportmittel für Leseholzrechte, bei denen der Rechtstitel solche Bestimmungen nicht enthält.

Art 6 Art 7a