Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 7a Ausübung von Brennholzrechten im Staatswald
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7a#abs-1 (1) Zur Nutzung von Brennholz Berechtigte, deren Rechte auf Grundstücken lasten, die sich ausschließlich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden, können verlangen, daß ihnen Rechtsbezüge, die nach dem Rechtstitel vom Verpflichteten zu liefern sind, auf eine Zeitdauer von jeweils fünf Jahren zur Selbstgewinnung zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7a#abs-2 (2) Das Verlangen kann für die obengenannte Zeitdauer von fünf Jahren nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7a#abs-3 (3) Lauten die Bezüge in den Fällen des Absatzes 1 auf bestimmte Holzsorten und fallen bei der Selbstgewinnung auch andere Holzsorten an, so hat sich der Berechtigte auf seine Bezüge auch andere Holzsorten im Verhältnis ihres Werts zum Wert der rechtstitelgemäßen Bezüge anrechnen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7a#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für Bezüge, für die der Berechtigte den vollen Marktpreis zu entrichten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7a#abs-5 (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 7 entsprechend.