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# Art 7 FoRG (Bayern) — Ausübung von Brennholzrechten

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bis 3 sind auf die Ausübung von Brennholzrechten sinngemäß anzuwenden. Rechte auf Bezug von Lichtholz, Schleißholz, Kalkbrandholz und Windfallholz gelten als Brennholzrechte.

(2) Brennholz kann auch aus nicht regelmäßigen Nutzungen (sog. zufälligen Ergebnissen) angewiesen werden; hierzu ist auch marktfähiges Dürrholz des Sortiments, auf das der Rechtstitel lautet, zu rechnen.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Nutzungstage, die Sperrzeiten sowie die zur Nutzung zulässigen Geräte und Transportmittel für Leseholzrechte, bei denen der Rechtstitel solche Bestimmungen nicht enthält.

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Zitiervorschlag: Art 7 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/7

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