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Art 43 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bekanntzugeben.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I