Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 31

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/31#abs-1 (1) Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete

1. durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder

2. in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/31#abs-2 (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung.

Art 30 Art 32