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Art 31 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete

1. durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder

2. in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung.