Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.
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Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.