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Art 23 FoRG (Bayern) — Fälligkeit der Abfindung

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.