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FoRG

Art 2 Neubestellung und Erweiterung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/2#abs-1 (1) Forstrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, weder neu bestellt noch erweitert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/2#abs-2 (2) Ist für den Umfang eines Forstrechts einer Gemeinde nach dem Rechtstitel die jeweilige Zahl der Haushaltungen maßgebend, so bleibt für die künftige Bemessung des Umfangs eine Vermehrung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Haushaltungen außer Betracht.

Art 1 Art 3