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Art 2 FoRG (Bayern) — Neubestellung und Erweiterung

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Forstrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, weder neu bestellt noch erweitert werden.

(2) Ist für den Umfang eines Forstrechts einer Gemeinde nach dem Rechtstitel die jeweilige Zahl der Haushaltungen maßgebend, so bleibt für die künftige Bemessung des Umfangs eine Vermehrung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Haushaltungen außer Betracht.