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Art 12 FoRG (Bayern) — Streuersatz

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Streurechten kann der Verpflichtete an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe gewähren, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks dem Rechtstitel entsprechen. Die Ersatzleistung ist in einer Menge gleichen Gebrauchswerts frei Empfangsbahnhof zu liefern.