Gesetze / Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung

FoMaFüPrV

§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte“

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/5#abs-1 (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
2.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,
3.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,
4.
Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsystemen,
5.
Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,
6.
Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,
7.
Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,
8.
Erkennen und Beheben von Defekten,
9.
Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/5#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/5#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.

§ 4 § 6