Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 96
Stand: 10.06.2019
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 96 FlurbG →
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- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
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