Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 96

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.

§ 95 § 97