Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 126

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/126#abs-1 (1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/126#abs-2 (2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde rechtswirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/126#abs-3 (3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

§ 125 § 127