Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fluglaternenverordnung
Fluglaternenverordnung§ 2
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.