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Fluglaternenverordnung

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige beziehungsweise frei fliegende Flugkörper aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

§ 2