Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV

§ 7 Prüfungsausschuss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/7#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/7#abs-2 (2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.

§ 6 § 8