Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV

§ 11 Nachprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/11#abs-1 (1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/11#abs-2 (2) § 8 gilt entsprechend.

§ 10 § 12