Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
FlugMechAusbV 2013§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/9#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Montagearbeiten | mit 30 Prozent, |
| Instandhaltungsauftrag | mit 30 Prozent, |
| Instandhaltungstechnik | mit 15 Prozent, |
| Fluggerättechnik | mit 15 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/9#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.