Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
FlugMechAusbV 2013§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/10#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: