Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
FlugMechAusbV 2013§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben: