Gesetze / Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung
3. FlugLSV§ 8 Entschädigung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/8#abs-1 (1) Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der Entschädigung angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/8#abs-2 (2) Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädigungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verordnung in voller Höhe anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/8#abs-3 (3) Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungsrechtlich angeordnet wird.