Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
FlugElekAusbV 2013§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: