Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
FlugElekAusbV 2013§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/3#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/3#abs-3 (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/3#abs-4 (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlugElekAusbV%202013/3#abs-5 (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.