§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
Stand: 10.06.2019
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- VG Wiesbaden, 15.05.2020 – 6 K 806/19.WIZitiert von 3
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Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.