§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
Stand: 10.06.2019
Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 FlugDaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 15.05.2020 – 6 K 806/19.WIZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.