Gesetze / Fluggastdatengesetz

FlugDaG

§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-2 (2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

§ 2