§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
Stand: 10.06.2019
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- VG Wiesbaden, 06.12.2022 – 6 K 805/19.WIZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-2 (2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/1#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.