Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 10 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 9 C 1969/14.TZitiert von 1
- BVerwG, 28.01.2016 – 4 B 43/14Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes gegen FluglärmZitiert von 9
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 7/18Zitiert von 13
- BVerwG, 24.07.2014 – 4 B 37/13Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf; unstatthaftes RechtsmittelZitiert von 1
- BVerwG, 24.07.2014 – 4 B 37.13Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seine sachliche Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8.09Zitiert von 154
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.10.2019 – 9 C 1171/17.T
- VGH Hessen, 03.05.2018 – 9 C 2037/14.TZitiert von 2
- OVG Schleswig, 27.02.2018 – 1 KS 2/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FluLärmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.