Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG Schleswig, 27.02.2018 – 1 KS 2/10Zitiert von 2
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Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.