Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf

FluLärmDüsseldV

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmD%C3%BCsseldV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmD%C3%BCsseldV/6#abs-2 (2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Für den

Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen,

Wohnen und Verkehr

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Für den

Minister für Inneres und Kommunales

und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

§ 5