Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf
FluLärmDüsseldV§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmD%C3%BCsseldV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmD%C3%BCsseldV/6#abs-2 (2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Für den
Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Für den
Minister für Inneres und Kommunales
und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter