Gesetze / Floristen-Ausbildungsverordnung
FloristAusbV§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/8#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/8#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/8#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: