Gesetze / Floristen-Ausbildungsverordnung
FloristAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2025
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Floristen und der Floristin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.