Gesetze / Flexografenmeisterverordnung
FlexMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlexMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlexMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlexMstrV/3#abs-3 (3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab- und Nachformungen, die Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.