§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.