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§ 22b FlaggRG

Flaggenrechtsgesetz

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.