Gesetze / Flaggenrechtsgesetz FlRG § 19 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.