Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 20 Ausländische Untersuchungsberichte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/20#abs-1 (1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe ausländischer Untersuchungsberichte, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle aufgrund ihrer Beteiligung an einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/20#abs-2 (2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.