Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 26

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/26#abs-1 (1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/26#abs-2 (2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prüfungen zu stellen, unberührt.

§ 25 § 27