Gesetze / Flachglastechnologenausbildungsverordnung
FlGlasTechAusbV§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
2.
Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
3.
fachliche Berechnungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.