Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 9 Festlegung der Meldegebiete
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.