Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 9 Festlegung der Meldegebiete
Stand: 10.06.2019
Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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