Gesetze / Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG§ 15 Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt
Stand: 10.06.2019
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. I S. 1742
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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