Gesetze / Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG§ 15 Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt
Stand: 10.06.2019
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.